Richtlinie 2015 849 EN
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die benannte Behörde oder der eingerichtete Mechanismus über ausreichende Befugnisse und Ressourcen verfügt, um diese Aufgabe wirksam zu erfüllen und eine angemessene Reaktion auf die ermittelten Risiken sicherzustellen. Die Ergebnisse der Risikobewertung auf Unionsebene können den zuständigen Behörden und den Verpflichteten bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung von Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen helfen. Eine Analyse der Durchführbarkeit von spezifischen Maßnahmen und Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten bezüglich der Möglichkeiten, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen mit Sitz außerhalb der Union zu erfassen und darauf zuzugreifen, und bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe b. Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind. Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen.
Juni 2019 bewertet die Kommission die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen mit Drittländern sowie Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, einschließlich der Möglichkeit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten. „(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden sowie — sofern zutreffend — die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden und — sofern zutreffend — die Selbstverwaltungseinrichtungen zu fördern. (5) Die Mitgliedstaaten können ihren nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig sind, gestatten, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die diesen zuständigen nationalen Behörden entsprechen, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austauschs vertraulicher Informationen zu schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest den in Artikel 1 beschriebenen Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen.
Um sicherzustellen, dass solche Aktien nicht für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, sollten Unternehmen, deren Wertpapiere nicht an einem geregelten Markt notiert sind oder deren Aktien nicht als intermediär verwahrte Wertpapiere ausgegeben werden, alle bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln, sie immobilisieren oder bei einem Finanzinstitut hinterlegen. Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. Um unterschiedliche Vorgehensweisen zu vermeiden und die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und die Rechtssicherheit zu erfüllen, sollte die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion festgesetzt werden. Es könnte Situationen geben, in denen die Funktionen zuständiger Behörden nicht wirksam ausgeführt werden können, wenn die einschlägigen Informationen, die sich im Besitz von Verpflichteten befinden, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. In solchen Fällen sollten zuständige Behörden in der Lage sein, Verpflichtete aufzufordern, Informationen im Einzelfall für einen längeren Zeitraum aufzubewahren, der fünf Jahre nicht überschreiten sollte. Verpflichtete sollten umfassende Meldesysteme errichten, die alle Verdachtsmomente umfassen, unabhängig von dem Wert oder der wahrgenommenen Schwere der damit verbundenen kriminellen Tätigkeit.
- Die Anwendung der Vorschriften zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen sowie von Rechtsvereinbarungen kann Umsetzungsfragen aufwerfen, wenn einschlägige Interessenträger mit konkreten Fällen konfrontiert sind, insbesondere in Fällen komplexer Gesellschaftsstrukturen, in denen die Kriterien der Eigentumsbeteiligung und der Kontrolle nebeneinander bestehen, oder für die Zwecke der Feststellung des indirekten Eigentums oder der indirekten Kontrolle.
- In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Zahlungen oder Einlagen, die über die Obergrenze hinausgehen, werden der zentralen Meldestelle innerhalb der von ihr festgelegten Fristen gemeldet.
- Durch die Einhaltung der Anforderungen für AML-Programme, die Durchführung unabhängiger Überprüfungen und die Dokumentation des Überprüfungsprozesses können MSBs ihre AML-Compliance verbessern und die mit Geldwäsche verbundenen Risiken mindern .
- Fordern die EUStA und das OLAF Informationen von zentralen Meldestellen an, ist es ebenso wichtig, dass zentrale Meldestellen in der Lage sind, alle Informationen, die sie in Bezug auf den Fall besitzen, weiterzugeben.
Die Feststellung des Vorliegens einer Eigentumsbeteiligung oder einer Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung ist notwendig, aber nicht ausreichend, und schließt nicht die erforderlichen Kontrollen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer aus. Die Prüfung daraufhin, ob eine natürliche Person anderweitig Kontrolle ausübt, ist keine nachgeschaltete Prüfung, die nur dann durchzuführen wäre, wenn keine Eigentumsbeteiligung festgestellt werden kann. Die beiden Prüfungen, das heißt die Prüfung auf das Vorliegen einer Eigentumsbeteiligung oder einer Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung und die Prüfung auf eine anderweitige Kontrolle, sollten parallel durchgeführt werden. Die Einführung harmonisierter Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union, auch in Bezug auf gruppenweite Strategien und Verfahren, Informationsaustausch und Vertrauen, gestattet es Verpflichteten, die innerhalb einer Gruppe tätig sind, die innerhalb dieser Gruppe bestehenden Systeme in Situationen, die dieselben Kunden betreffen, optimal zu nutzen.
Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift. Die in den Artikeln 20 und 21 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen. (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion erfolgt.
Juli 2028 über die Ausnahmefälle, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen. In den Ersuchen sind die relevanten Fakten, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen, Verbindungen zu dem Land der ersuchten zentralen Meldestelle und die beabsichtigte Verwendung der ersuchten Informationen anzugeben. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Funktionen von FIU.net zu nutzen, um die Daten, die sie über FIU.net bereitstellen, nach dem Prinzip Treffer/Kein-Treffer mit den von anderen zentralen Meldestellen und von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über dieses System bereitgestellten Daten abzugleichen, soweit ein solcher Abgleich unter die jeweiligen Mandate dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union fällt. Der Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und den entsprechenden Stellen in Drittländern, die nicht an FIU.net angeschlossen sind, erfolgt über geschützte Kommunikationskanäle.
Das EU-AML-Paket: Ein Wendepunkt in der Geldwäscheprävention
(5) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Umständen wenden Anbieter von Glücksspieldiensten im Zusammenhang mit Gewinnen und/oder Einsätzen bei Glücksspielen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, wenn Transaktionen in Höhe von EUR oder mehr bzw. Dem Gegenwert in Landeswährung vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander in Verbindung stehenden Vorgängen erfolgt. Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absätze 2 und 3 eine Obergrenze für große Barzahlungen von EUR oder weniger oder der gleiche Wert in nationaler Währung haben, außer in den Fällen nach Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels.
(3) Bei der Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Risikobewertung berücksichtigen die Mitgliedstaaten den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Bericht, einschließlich der erfassten Sektoren und Produkte sowie die Ergebnisse dieses Berichts. Wenn die Kommission bei der Aktualisierung des Berichts neue Risiken ermittelt, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, dass sie eine Aktualisierung ihrer nationalen Risikobewertungen in Erwägung ziehen oder sektorspezifische Risikobewertungen gemäß Artikel 8 durchführen, um diese Risiken zu bewerten. Juli 2028 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über sichere und geschützte Kanäle für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden und Verpflichteten verfügen. Juli 2032 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstellen bewertet werden. Die anderen Informationen, die die Mitgliedstaaten für die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden gemäß Absatz 4 als wesentlich betrachten, werden nicht über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern zugänglich und durchsuchbar sein. Beschließen die für die Zentralregister zuständigen Stellen, den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, so stellen sie eine Bescheinigung aus, mit der der Zugang für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wird.
Geldwäschebekämpfung: Einheitliches EU-Regelwerk und neue Aufsichtsbehörde
Zu den wichtigsten Komponenten einer Überprüfung der AML-Richtlinien gehören die regulatorischen Anforderungen, der Umfang und die Ziele sowie die Dokumentation und Aufzeichnungen. Während einer Überprüfung der AML-Richtlinien müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Richtlinien und Verfahren angemessen, wirksam und mit dem regulatorischen Rahmen abgestimmt bleiben. Eine gründliche Überprüfung sollte alle Aspekte des AML-Programms abdecken, einschließlich Richtlinien, Verfahren, Risikobewertungen und Schulungsprogramme. Durch die Durchführung dieser Überprüfungen können Unternehmen proaktiv verbesserungswürdige Bereiche identifizieren, notwendige Änderungen implementieren und ihre allgemeinen AML-Compliance-Bemühungen verbessern. Die Nichteinhaltung der AML-Vorschriften kann zu hohen Geldstrafen, rechtlichen Konsequenzen, Reputationsschäden und dem Verlust des Kundenvertrauens führen. Daher ist es für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, AML-Richtlinienüberprüfungen zu priorisieren, um diese Risiken zu mindern (Financial Crime Academy).
(1)Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz dafür, dass der Geltungsbereich dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt wird, die zwar keine Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden. (7) Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten ihr spezielles Augenmerk auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt oder missbraucht zu werden. Jeder von einem Mitgliedstaat in Anwendung von Unterabsatz 1 gefasste Beschluss ist der Kommission zusammen mit einer Begründung auf Basis der jeweiligen Risikobewertung mitzuteilen. Unter den Faktoren, die bei der Risikobewertung geprüft werden, haben die Mitgliedstaaten auch den Grad der Missbrauchsanfälligkeit der einschlägigen Transaktionen, einschließlich in Bezug auf die verwendeten Zahlungsarten, zu bewerten.
In diesem Zusammenhang sollte ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten („FIU.net“) eingerichtet werden. Das System sollte von der AMLA verwaltet und betrieben werden und für ein Höchstmaß an Sicherheit und die vollständige Verschlüsselung der ausgetauschten Informationen sorgen. FIU.net sollte von den zentralen Meldestellen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihnen genutzt werden und könnte gegebenenfalls und vorbehaltlich einer https://billybets-casino.at/ Entscheidung der AMLA auch für den Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen von Drittländern und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union genutzt werden.
(4) Wird gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ein Drittland ermittelt, wenden die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland die in Artikel 34 Absatz 4 genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an. Barzahlungen oder Einzahlungen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Anbietern getätigt werden und den Schwellenwert für Barzahlungen über große Beträge überschreiten, sollten nicht standardmäßig als Indikator oder Verdachtsmoment für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung betrachtet werden. Die Meldung solcher Transaktionen ermöglicht es der zentralen Meldestelle, Muster in Bezug auf die Bewegung von Barmitteln zu bewerten und zu ermitteln, und während solche Informationen zu den operativen oder strategischen Analysen der zentralen Meldestelle beitragen, unterscheiden sie sich von Meldungen verdächtiger Transaktionen aufgrund des Charakters schwellenwertbasierter Offenlegungen. Zu diesem Zweck ersetzen schwellenwertbasierte Offenlegungen nicht die Anforderung zur Meldung verdächtiger Transaktionen oder zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen in Fällen mit höherem Risiko.
Jede andere Maßnahme, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern. (2) Zusätzlich zum in Absatz 1 festgelegten Erfordernis stellen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sicher, dass ihre Konten nicht von Mantelgesellschaften für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen genutzt werden. Zu diesem Zweck müssen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen, um jeden Versuch aufzudecken, ihre Konten für die Erbringung unregulierter Krypto-Dienstleistungen zu nutzen. (1) Kredit- und Finanzinstituten ist die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Mantelgesellschaft untersagt. Kredit- und Finanzinstitute treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es die Nutzung seiner Konten durch eine Mantelgesellschaft zulässt. (1) Kredit- und Finanzinstitute wenden die in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Respondenzinstitute aus Drittländern an, mit denen sie eine Korrespondenzbankbeziehung gemäß Artikel 36 oder 37 unterhalten und zu denen die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgibt.
(6) Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden. (3) Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden. Die Verpflichteten sollten angemessene und zutreffende Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Kontrolle juristischer Personen einholen und vorhalten. Da Inhaberaktien derjenigen Person Eigentumsrechte verleihen, die das Inhaberzertifikat besitzt, geben sie dem wirtschaftlichen Eigentümer die Möglichkeit, anonym zu bleiben.
Seriös oder Betrug? BillyBets Casino Erfahrungen im ausführlichen Test
Deshalb sollten die Verpflichteten sowie ihre Direktoren und Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass direkt oder über die Selbstverwaltungseinrichtung eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte. Unter bestimmten Umständen sollte das Verbot der Offenlegung nicht gelten, beispielsweise bei Offenlegungen gegenüber zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen oder bei Offenlegungen zu Strafverfolgungszwecken oder bei Offenlegungen zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe angehören. Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, von allen Verpflichteten schnell sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen einzuholen. Ihr ungehinderter und schneller Zugang zu Informationen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Finanzströme richtig zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete verdächtige Transaktion, sondern auch andere Faktoren wie etwa eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein.
Die Anforderung, diese Dienstleistungen zu beaufsichtigen, greift den Schlussfolgerungen nicht vor, die der Gerichtshof hinsichtlich der Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsrecht ziehen könnte. Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Weitergabe von Informationen durch die Aufseher an die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten, sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Privatsektor ein angemessenes Verständnis der Art und des Ausmaßes der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen er ausgesetzt ist, entwickelt. Dies umfasst Weitergabe von Benennungen im Rahmen gezielter finanzieller Sanktionen und finanzieller Sanktionen der VN, die unmittelbar nachdem solche Benennungen vorgenommen wurden, stattfinden, um dem Sektor die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Grenzüberschreitende Fälle, die mehrere Gerichtsbarkeiten betreffen, werden immer häufiger und nehmen an Bedeutung zu, was unter anderem auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verpflichteten zurückzuführen ist.
Rechtsberatung, die im Zusammenhang mit einem laufenden Gerichtsverfahren in Anspruch genommen wird, sollte nicht als Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachtet werden. Finanztransaktionen können als Möglichkeit des Finanzmanagements einer Gruppe auch innerhalb ein und derselben Gruppe stattfinden. Derlei Transaktionen erfolgen jedoch nicht gegenüber Kunden und erfordern keine Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss anerkannt werden, dass diese Verordnung nicht für Finanztätigkeiten oder andere Finanzdienstleistungen gilt, die von Mitgliedern einer Gruppe für andere Mitglieder dieser Gruppe vorgenommen werden. Diese RTS präzisiert, wie verpflichtete Unternehmen restriktive Maßnahmen und Finanzsanktionen der EU im Rahmen ihrer AML-Rahmenwerke umsetzen müssen. Sie schreibt Regeln für die Überprüfung von Sanktionen, Eskalationsverfahren, die Rechenschaftspflicht der Unternehmensführung und die Pflege zuverlässiger Überprüfungsdaten vor.
(3) Lässt sich nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 51 bis 57 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder hat die juristische Person erhebliche und berechtigte Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die juristischen Personen Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer getroffenen Maßnahmen. (2) die juristische Person übermittelt Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich nach seiner Gründung dem Zentralregister. Jede Änderung der Informationen ist dem Zentralregister unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte umgehend auf Ersuchen maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers vorlegt. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, so auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern. Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung des Unterabsatzes 1 nur ab, wenn diese Personen die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erfüllen.